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VIII.Disziplinargerichte

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71Die Verwaltungsgerichte entscheiden in Kammern und Senaten für Disziplinarsachen im regulären Rechtswegzug über Disziplinarsachen nach dem BDG (§§ 45, 64, 69 BDG) wegen schuldhafter Verletzung der Beamtenpflichten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Bundes; dies gilt auch für die Rechtmäßigkeit von Disziplinarverfügungen nach dem ZivildienstG, § 66 ZDG.

72Die VG entscheiden in den zugewiesenen Fragen des Disziplinarrechts. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts475 das Disziplinarrecht erheblich vereinfacht, gestrafft und die vielfältigen Sonderzuständigkeiten noch aus preußischen Zeiten abgeschafft.

73In den Ländern sind die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit den Verwaltungsgerichten übertragen (vgl. § 187 Rn. 1), deren Disziplinarkammern (-se­na­te) über die Disziplinarsachen der Landesbeamten entscheiden.

Verwaltungsgerichtsordnung

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