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XI.Schiedsgerichte
Оглавление78Schiedsgerichte können durch Rechtsvorschrift und durch Vereinbarung errichtet werden489. Bei den durch Rechtsvorschrift errichteten (unechten) Schiedsgerichten ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen, wenn das Schiedsgericht die Eigenschaft eines Gerichts hat (vgl. Rn. 39) und die Zuweisung des Zuständigkeitsbereiches durch Gesetz erfolgte490; vgl. z. B. den Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik491 oder aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen492. Nicht ausgeschlossen ist der Verwaltungsrechtsweg durch die Übertragung erstattungsrechtlicher Streitigkeiten an noch näher auszugestaltende Schiedsgerichte gem. § 89h SGB VIII, § 113a BSHG (seit 1.1.2005: SGB XII), solange die das Nähere regelnden Rechtsverordnungen nicht erlassen sind493. Der Verwaltungsrechtsweg ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf der Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Gebietskörperschaft beruht494.
79Die Zulässigkeit schiedsrichterlicher Vereinbarungen wird aus § 168 Abs. 1 Nr. 5, § 187 Abs. 1 hergeleitet495. Das Verfahren richtet sich nach § 173 mit den Vorschriften des 10. Buches der ZPO. Soweit nach diesen Bestimmungen die Mitwirkung des Gerichts erforderlich ist, ist dies das VG, welches ohne Schiedsvereinbarung in der Sache zuständig wäre (vgl. § 168 Rn. 13). Gegenstand der Schiedsvereinbarung, die ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist496, können öffentlich-rechtliche Beziehungen nur insoweit sein, als die Beteiligten über sie verfügen können497. Zum Schiedsgericht und Schiedsverfahren nach § 38a VermögensG vgl. M. Redeker, in: Fieberg/Reichenbach VermG § 38a Anm. 4 ff.; zum Schiedsgericht in Satzungen nach § 71 WasserverbandsG vgl. Rapsch NVwZ 1993, 534. Zum Verfahren vgl. Müller NJW 1963, 284 mit Nachweisen.
Bei der Schiedsvereinbarung handelt es sich nicht um eine Rechtswegzuweisung nach § 40 Abs. 1, sondern um ein Prozesshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist498.
Zum Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde in Hessen vgl. § 77 Rn. 4.
79aMit dem Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2022) ist durch gleichlautende Vorschriften in einer Reihe von Gesetzen die Möglichkeit eingeführt worden, dass die Parteien einen Streit einvernehmlich durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen können. Die Streitigkeit ist dann dem Sachverständigen, der in einem von der Kommission der EU aufgestellten Verzeichnis aufgeführt sein muss, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme zu unterbreiten; er hat das Gutachten innerhalb von 72 Stunden zu erstatten. Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1047 ZPO entsprechende Anwendung; Gericht im Sinne von § 1045 ZPO ist das zuständige VG. Der Schiedsspruch oder schiedsrichterliche Vergleich ist bei der zuständigen Behörde niederzulegen. Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen VG erhoben werden (so § 36 TiergesundheitsG; § 16i TierschutzG; § 45 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch; § 19c TierzuchtG). Im Übrigen vgl. Rn. 78, 79; zur Vollstreckung § 168 Rn. 13.
§ 41[Entscheidung über den Rechtsweg – Verweisung]
(weggefallen)