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II.Grundsätzlich

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2§ 17a GVG verlangt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, die Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. § 109 Rn. 3), in der 1. Instanz (grundsätzlich VG, § 45; im Fall des § 48 OVG, des § 50 BVerwG4). Das Gericht der 1. Instanz prüft von Amts wegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, dem Berufungs- oder dem Revisionsgericht ist bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel in der Hauptsache die Prüfung, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, nach Absatz 5 versagt (vgl. Rn. 18). Dabei trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtszweige von vornherein ausschließen soll5.

3Die ausdrückliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach Absatz 3 oder über die Unzulässigkeit und Verweisung nach Absatz 2 ergeht durch Beschluss. Entscheidung durch Urteil, auch Zwischenurteil, ist unzulässig (zum Rechtsmittel, falls unzulässig durch Urteil entschieden vgl. § 124 Rn. 5). Mit dieser Regelung ist die ausdrückliche Entscheidung über den Rechtsweg von der Hauptsache getrennt. Der Beschluss unterliegt nach Absatz 4 einem eigenen Rechtsmittelzug, der ebenfalls, wie bei der Hauptsache, bis zum BVerwG gehen kann (vgl. Rn. 12 ff.).

4Die Bindung anderer Gerichte an die rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs6 und des Gerichtes, an das verwiesen wurde, an die Verweisung nach Absatz 27 sind Ausdruck des Grundsatzes der Priorität, nach dem das zuerst angerufene Gericht mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges entscheidet8. Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt bestimmt dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird, das zuständige Gericht9.

5Im Hinblick auf die Bindungswirkung (Absatz 1, Absatz 2) und die Dreistufigkeit des Beschwerdeverfahrens (Absatz 4), die es im vorläufigen Rechtsschutz nicht gibt, ist § 17a im Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 123 nicht anwendbar. Die Bindungswirkung könnte sich ohnehin nur auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ein selbständiges Verfahren ist10, beziehen und stünde einer Rückverweisung, wenn die Hauptsache anhängig gemacht wird, nicht entgegen11. Auch die Dispositionsbefugnis des Gerichts der Hauptsache nach § 80 Abs. 7 würde durch eine Rechtswegentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht berührt. Aus dem Wort „Antrag­steller“ in Absatz 2 Satz 2 lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Es war erforderlich, diesen neben dem Kläger aufzuführen, da es in den unterschiedlichen Gerichtszweigen Verfahren gibt, die in der Hauptsache vom Antrag­steller betrieben werden (z. B. Personalvertretungssachen). Dieses Ergebnis war schon vor Erlass des 4. ÄndG VwGO strittig (wie hier München12; Münster13; BFH14; Holzheuser15; Kopp/Schenke16; Sennekamp17; a. A. Lüneburg18; OLG Karlsruhe19; Mannheim20; Bader/v. Albedyll21; Franzke22; Meyer-Ladewig23; für analoge Anwendung24; Eyermann/Rennert25, wobei Ehlers die Beschwerdemöglichkeiten in § 17a Abs. 4 Satz 4 bis Satz 6 GVG von der Analogie ausschließt, § 17a Abs. 3 GVG wegen der Effektivität des Rechtsschutzes modifiziert betrachtet; Rennert schließt die Absätze 3 und 4 des § 17a GVG im Regelfall von der Analogie aus).

5aDie Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 17a GVG war uneinheitlich. Das BVerwG wendet § 17a GVG analog an26. Bei Verfahren der Prozesskostenhilfe hat Mannheim im isolierten Verfahren eine Rechtswegverweisung für unzulässig gehalten27, sie jedoch bejaht, wenn Prozesskostenhilfe zugleich mit der Klageerhebung beantragt war28; ebenso jetzt Bautzen29; unter der Voraussetzung des effektiven Rechtsschutzes im Einzelfall bejahend Münster30.

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