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I.Allgemein

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1Das 4. ÄndGVwGO hat die Vorschriften der verschiedenen Gerichtsbarkeiten über die Rechtswegentscheidung und die -verweisung aufgehoben und diese Gegenstände einheitlich im GerichtsverfassungsG, auf das § 173 verweist, geregelt. Über die Verweisung in § 83 finden die Vorschriften des GVG auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit und die Verweisung innerhalb des Verwaltungsrechtsweges entsprechende Anwendung (vgl. § 83 Rn. 1). Über die Vereinheitlichung hinaus sind die Vorschriften über die Verweisung aber auch mit dem Ziel geändert, die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg an den Beginn eines Rechtsstreites zu setzen und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten. Eine Veränderung der Umstände nach Klageerhebung berührt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht1. Zur Verweisung, wenn nur für den Hilfsantrag ein anderer Rechtsweg gegeben ist, vgl. Mannheim NJW 1993, 3344. Für die Verweisung zwischen Truppendienstgerichten und allgemeinen Verwaltungsgerichten gilt weiterhin § 18 Abs. 3 WBO. Zwischen Disziplinargerichten und allgemeinen Verwaltungsgerichten ist in analoger Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen2. Dagegen finden die §§ 17 bis 17b GVG keine Anwendung auf das Verhältnis von staatlicher und nicht staatlicher Gerichtsbarkeit3.

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