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IV.Fortsetzungsfeststellungsklage

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41Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist weder ein Unterfall der Anfechtungsklage noch eine allgemeine Leistungsklage. Die dogmatische Einordnung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist umstritten111. Von der Anfechtungsklage unterscheidet sie gerade, dass keine Aufhebung eines VA begehrt wird. Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass der VA rechtswidrig gewesen ist. Eine allgemeine Leistungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungklage aber deshalb nicht, weil sie anfangs eine Anfechtungsklage gewesen ist. Weitere Einzelheiten werden bei § 113 Rn. 40 ff. kommentiert. Hier ist die Fortsetzungsfeststellungklage wegen des systematischen Zusammenhangs zu erwähnen und weil ihre analoge Anwendung zur Ge­währ­leis­tung eines lückenlosen Rechtsschutzes erforderlich ist. Insbesondere kommt die analoge Anwendung in Betracht, wenn sich der VA bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat. Oder, bei der Verpflichtungsklage, wenn sich der geltend gemachte Anspruch durch Erlass des begehrten VA erledigt hat, wobei es dem Kläger nun darum geht feststellen zu lassen, dass die Maßnahme der Behörde rechtswidrig war. Gleiches gilt, wenn sich das Verpflichtungsbegehren bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage erledigt hat. Bei der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage kommt jedoch keine analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, weil hier schlicht auf eine „normale“ Feststellungsklage umzustellen ist112.

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