Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 143
A.§ 42 Abs. 1
Оглавление1Einleitung. § 42 enthält mit den beiden Absätzen zwei selbständige Normen, die wegen der Sachnähe in einem Paragrafen zusammengefasst worden sind. Während Absatz 1 die Statthaftigkeit, die Voraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage regelt, beschäftigt sich Absatz 2 mit Fragen der Klage- und Prozessführungsvoraussetzung, ob der Kläger für sein Begehren ein subjektives öffentliches Recht geltend machen kann.
Der Verwaltungsprozess kennt die gleichen Grundtypen der Klagearten wie der Zivilprozess, nämlich
1. die Leistungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung des Gegners zu einer Leistung oder Unterlassung1;
2. die Feststellungsklage mit dem Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA (vgl. § 43);
3. die Gestaltungsklage mit dem Antrag auf Schaffen, Ändern oder Vernichten eines Rechts durch das Urteil2.
Das Gesetz hat ausdrücklich nur die Feststellungsklage in § 43 (vgl. die dortige Rn. 1) sowie als Arten der Leistungs- bzw. der Gestaltungsklage die Verpflichtungsklage (vgl. Rn. 23) und die Anfechtungsklage (vgl. Rn. 2) geregelt. Zur allgemeinen Leistungsklage vgl. Rn. 32; eine allgemeine Gestaltungsklage kennt die VwGO nicht3.
Mit den ausdrücklichen Regelungen für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage werden von der VwGO die beiden wichtigsten und häufigsten Klagearten hervorgehoben. Das entspricht ihrer prozessualen Bedeutung. § 43 regelt ausdrücklich die Feststellungsklage. Die (allgemeine) Leistungsklage wird dabei erkennbar in § 43 vorausgesetzt, so dass man sie ebenfalls als in der VwGO vertreten ansehen kann. Das ist für die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von Bedeutung, denn für die VwGO folgt daraus, dass es ein lückenloses, also verfassungsgemäßes Rechtsschutzsystem gibt4. Es gibt für jede denkbare erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung eine Klageart, die entweder unter § 42 oder unter § 43 subsumiert werden kann. Rechtsschutz wird nur nach Maßgabe der in der Verwaltungsgerichtsordnung selbst bezeichneten oder auf Grund der Verweisung in § 173 auf die Zivilprozessordnung statthaften Klagen und sonstigen Rechtsbehelfe gewährt. Kompetenz und Verfahren der Verwaltungsgerichte – insbesondere auch die Prozess- (Sachurteils-) Voraussetzungen – regelt die Verwaltungsgerichtsordnung abschließend und erschöpfend5. Die VwGO verdrängt jegliche Landesregelung6. Auch ungewöhnliche Fallgestaltungen, die etwa bei Schaffung der VwGO 1960 nicht im Blick gewesen sind, können mit der VwGO befriedigend gelöst werden. Die in der Literatur immer wieder diskutierte Frage, ob es eine Klageart gibt, die in der VwGO nicht geregelt ist und ob dadurch eine Rechtsschutzlücke vorliegt, spielt in der Praxis keine Rolle7. Allenfalls kann ein Problem insofern bestehen, als auf Grund des vor dem VG fehlenden Anwaltszwangs der Kläger, der anwaltlich nicht vertreten ist, in einer falschen Klageart einen Antrag stellt. Das Problem lässt sich in solchem Fall nach § 86 lösen, das Gericht ist gehalten, das Begehren des Klägers in die richtige Klageart zu fassen8.