Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 138
IV.Verfahren
Оглавление12Der Beschluss nach Absatz 2 über die Verweisung und nach Absatz 3 über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Anhörung der Beteiligten ist nach Absatz 2 jedoch zwingend (vgl. Rn. 6), richtet sich im Übrigen nach den Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Rn. 9). Der Beschluss ist zu begründen (vgl. § 122 Abs. 2). Gegen den Beschluss ist die „sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung“ gegeben, Absatz 4 Satz 3. Die Beschwerde darf nur auf eine falsche Rechtswegzuweisung gestützt werden, nicht hingegen darauf, dass an ein anderes Gericht desselben Rechtszuges hätte verwiesen werden müssen62. Da die VwGO eine sofortige Beschwerde nicht kennt, ist damit die Beschwerde nach § 146 gemeint, die hier keiner Zulassung bedarf63. Zur Form (Anwaltszwang)64 und Frist, die zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beträgt (vgl. auch § 577 Abs. 2 ZPO), kann auf die Rn. 2a und 4 zu § 147 verwiesen werden.
13Die Beschwerde gegen einen Beschluss des OVG (vgl. § 152), gleichgültig ob dies ein Beschluss im Beschwerde- oder im erstinstanzlichen Verfahren ist, erfordert die Zulassung. Sie muss im Beschluss des OVG erfolgen. Gegen die Ablehnung der Zulassung gibt es keine Zulassungsbeschwerde65. Ist die Zulassung vom OVG beschlossen, aber nicht in den Beschluss aufgenommen, ist Berichtigung nach § 118 zulässig66. Eine Urteilsergänzung nach § 120 ist nicht möglich, weil sie auf unzulässige Weise den Eintritt der Rechtskraft hindern würde67.
14Die Beschwerde ist – nur – zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage, auf der der angefochtene Beschluss beruht, grundsätzliche Bedeutung hat68 oder wenn das OVG in seinem Beschluss von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (Divergenz, vgl. dazu § 132 Rn. 11 ff.). Anders als bei der Divergenzrevision, wo nur eine Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG als oberster Gerichtshof des Bundes in Betracht kommt (vgl. § 132 Rn. 11), ist hier auch bei Abweichung von einer Entscheidung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zuzulassen. An die Zulassung der Beschwerde ist das BVerwG gebunden (Absatz 4 Satz 5, vgl. auch § 132 Rn. 25).
15Die Beschwerde an das BVerwG richtet sich wieder nach §§ 146 ff. Für Form und Frist, die wiederum 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des OVG beträgt, gilt § 147. Es kann auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden. Für die Einlegung der Beschwerde und das Verfahren vor dem BVerwG besteht Anwaltszwang (§ 67 Abs. 1).
16Im Falle des § 135 ist Gegenstand einer Beschwerde an das BVerwG der Beschluss des VG69. In diesem Fall entscheidet auch das VG über die Zulassung. Das in Rn. 12 bis 15 Gesagte gilt entsprechend für das VG.