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IX.Wehrdienstgerichte

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74Die Wehrdienstgerichte des Bundes (Truppendienstgericht, BVerwG-Wehrdienstsenat) entscheiden in Disziplinarsachen der Soldaten nach der WehrdisziplinarO sowie in den ihnen nach der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Fällen (§§ 17, 21 WBO)476. Die WBO unterscheidet zwischen den Verwaltungsangelegenheiten und den truppendienstlichen Angelegenheiten und weist die letzteren den Wehrdienstgerichten zu. Die Unterscheidung entspricht nicht der für das Beamtenverhältnis getroffenen Abgrenzung zwischen Grund- und Betriebsverhältnis und schränkt daher den in § 59 Abs. 1 SoldatenG eröffneten Verwaltungsrechtsweg ein. Der im Dienst befindliche Soldat477 kann bei Streitigkeiten aus dem Wehrdienstverhältnis, die sich auf die im SoldatenG geregelten Gegenstände beziehen, nur den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschreiten, wie etwa bei der Ablehnung der Annahme von Belohnungen, einer Nebentätigkeit478, des Urlaubs, der Einsichtnahme in die Personalakten, einer Dienstzeitbescheinigung, auch bei dem Verbot der Ausübung des Dienstes, der unterlassenen Eröffnung einer Beurteilung und der Versetzung479; ebenso beim Geltendmachen eines Kinderbetreuungsurlaubs480, anders jedoch für Erziehungsurlaub481.

75Dagegen zählen alle in den §§ 24, 25, 30, 31 SoldatenG aufgeführten Gegenstände ebenso wie die sich auf das Wehrdienstverhältnis selbst beziehenden Angelegenheiten zu den Verwaltungsangelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist482.

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