Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 124
III.Strafgerichte
Оглавление56Die Rechtswegregelung enthält § 13 GVG. Danach entscheiden die Strafgerichte in Strafsachen, soweit nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift Verwaltungsbehörden Strafverfügungen erlassen können. Nach § 23 EGGVG entscheiden die Strafgerichte, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können (Absatz 3), auch über Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege sowie gegen VA der Vollzugsbehörden im Vollzug der Freiheitsstrafen, der Maßregeln der Sicherung und Besserung, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft, einschließlich der Frage, ob ein JustizVA vorliegt421, anders dagegen, wenn dabei keine Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wahrgenommen wird422.
57Bei Streitigkeiten über polizeiliche Strafverfolgungshandlungen, die die Grundlage für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und danach für das gerichtliche Strafverfahren bilden, wird jetzt überwiegend der Begriff der Justizbehörde funktionell gesehen und deshalb der Verwaltungsrechtsweg verneint423. Es ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen der repressiven Strafrechtspflege, für deren Anfechtung die ordentlichen Gerichte zuständig sind424 und Maßnahmen der präventiven Gefahrenabwehr, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist425. Ist die Zuordnung objektiv nicht möglich, aber eine präventiv-polizeiliche Rechtsgrundlage der Maßnahme möglich, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet426. Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Alt. 2 StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder427. Zum Dualismus von Strafvollzug und Sozialhilfe bei Krankenhausunterbringung im Vollzug einer strafrechtlichen Entscheidung vgl. BVerwGE 32, 271; 37, 87. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hat den Strafgerichten die Entscheidung über die Anfechtung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren getroffen werden (§ 62 OWiG) sowie über die Anfechtung der Kostenfestsetzung und des Ansatzes der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG) zugewiesen; zu den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens siehe §§ 89 ff. OWiG. Eine dem öffentlichen Recht i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 angehörende Frage, für die damit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, verliert ihre diesbezügliche Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen428.