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IV.Vorläufige Untersagung der Amtsausübung
Оглавление4Soweit der Beschluss über die Entbindung vom Amt konstitutiv wirkt, ist das Gericht vorschriftswidrig erst besetzt, wenn der ehrenamtliche Richter danach noch mitwirkt. Hat der Beschluss jedoch nur feststellende Wirkung (vgl. § 20 Rn. 2, § 21 Rn. 6, § 22 Rn. 3), ist das Gericht bereits vor seinem Erlass vorschriftswidrig besetzt, wenn der ehrenamtliche Richter mitwirkt. Andererseits ist der ehrenamtliche Richter, bis er von seinem Amt entbunden ist, verpflichtet, an den Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Der Präsident des Gerichts kann nicht, um diese Schwierigkeit zu beseitigen, die Anordnung treffen, den ehrenamtlichen Richter einstweilen nicht mehr heranzuziehen10; wohl aber sollte der Senat in den Fällen, in denen er nicht unverzüglich entscheiden kann, in entsprechender Anwendung des § 35 DRiG die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen können11.
§ 25[Wahlperiode]
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
1Die Wahlperiode beginnt mit der Wahl durch den Wahlausschuss (§ 29 Abs. 1) und endet mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Wahl. § 29 Abs. 2 verlängert die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl. Während der Wahlperiode Beendigung des Amtes nur nach § 24.
§ 26[Wahlausschuss]
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter, werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichtes. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und drei Vertrauensleute anwesend sind.
Übersicht | Rn. | |
I. | Zusammensetzung | 1 |
II. | Wahl | 2 |