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II.Verfahren

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2Die Festsetzung des Ordnungsgeldes und die Auferlegung der Kos­ten erfolgt durch Beschluss des Vorsitzenden. Der ehrenamtliche Richter ist vorher zu hören1. Die Entscheidung steht in seinem richterlichen Ermessen, bei dem zu berücksichtigen ist, dass durch das Ordnungsgeld auf den ehrenamtlichen Richter eingewirkt wird, zukünftig seine Rechtspflichten gewissenhaft zu erfüllen2. Rechtsmittel: Beschwerde (§ 146). Bei nachträglicher Entschuldigung Aufhebung, auch teilweise, durch den Vorsitzenden. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 1; Vollstreckung des Ordnungsgeldes nach § 169.

§ 34[OVG]

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

1Zur Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern am OVG vgl. § 9 Rn. 2 ff. Die Erläuterungen zu §§ 19–33 gelten entsprechend. Der erstmalig beim OVG tätig werdende ehrenamtliche Richter muss auch dann für diese Amt vereidigt werden, wenn er unmittelbar vor dieser Berufung als ehrenamtlicher Richter in der ersten Instanz tätig war1. Im Verfahren nach § 24 Abs. 3 entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Se­nat des OVG, nicht jeweils derjenige, dem der ehrenamtliche Richter angehört. Zum gemeinsamen Wahlausschuss für VG und OVG vgl. § 26 Rn. 1. Gegen den Beschluss des Vorsitzenden nach § 33 gibt es keine Beschwerde (§ 152 Abs. 1).

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