Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 67
II.Amtshilfe
Оглавление4Amtshilfe ist die Einschaltung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zur Unterstützung einer vom Gericht selbst beabsichtigten Amtshandlung; vgl. auch § 4 VwVfG8. Sie reicht von der Bereitstellung von Räumen, der Sicherung von Ortsterminen, der Gestellung von Protokollführern und Schreibkräften bis zur Auskunftserteilung und der Übersendung von Akten. Zur Amtshilfe sind alle Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, ebenso die Gerichte aller Gerichtszweige verpflichtet9.
5Gegen die Verweigerung der Amtshilfe ist stets Dienstaufsichtsbeschwerde gegeben (h. L.). Ist bei der Verweigerung zugleich ein selbständiges Recht eines Beteiligten, etwa auf Auskunftserteilung oder Akteneinsicht, verletzt, muss auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein10; es sei denn, das Recht zur Verweigerung beruht auf Vorschriften, die den Verwaltungsrechtsweg ausschließen11.