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III.Pflichten

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3Der ehrenamtliche Richter hat seine Pflichten getreu dem Grundgesetz und dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen (§ 45 Abs. 3 DRiG). Er ist zur Übernahme des Amtes (Ausnahme: § 23) und zur Eidesleistung bzw. zur Erklärung unter Beteuerungsformel verpflichtet (§ 45 DRiG). Wirkt an einer Entscheidung ein vor seiner ersten Diensthandlung nicht vereidigter ehrenamtlicher Richter mit, ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt7. Er muss sein Richteramt ordnungsgemäß wahrnehmen, dazu gehört, dass er sich rechtzeitig zur Sitzung einfindet (vgl. § 33). Nimmt er sein Richteramt wiederholt ohne Benennung eines konkreten Hinderungsgrunds nicht wahr, muss der Vorsitzende auf Teilnahme oder Glaubhaftmachung des Hinderungsgrunds dringen8. Gibt er seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk auf, ist er verpflichtet, den Antrag auf Entbindung vom Amt nach § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 5 zu stellen. Der ehrenamtliche Richter muss, auch nach Beendigung seines Ehrenamts, das Beratungsgeheimnis wahren (§§ 45 Abs. 1, 43 DRiG). Er muss sich auch außerhalb seines Amts so verhalten, dass nicht sein Ansehen in der Öffentlichkeit erschüttert oder dem Rechtsuchenden das Vertrauen an eine einwandfreie Amtsführung genommen wird9.

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