Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 69
I.Allgemein
Оглавление1Den besonderen Schutz des Art. 97 Abs. 2 GG genießen die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter. Die endgültige Anstellung erfolgt nach § 28 Abs. 1 DRiG im Richterverhältnis auf Lebenszeit. Aus Absatz 1 folgt, dass sich alle Richter (zum Begriff vgl. § 5 Rn. 1) bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Richterverhältnis auf Lebenszeit befinden müssen, soweit das Gesetz nicht selbst Ausnahmen zulässt, und zwar nach § 16 für Richter im Nebenamt beim VG und OVG und nach § 17 für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und Richter auf Zeit beim VG. Da die Unabhängigkeit der Gerichte (vgl. § 1 Rn. 2 ff.) am vollständigsten gewährleistet ist, wenn bei der Entscheidung möglichst viele der unter Art. 97 Abs. 2 GG fallenden Richter mitwirken, schränkt § 29 DRiG die Zahl der Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags bei einer gerichtlichen Entscheidung auf jeweils einen ein; eine bis zum 31.12.2025 befristete Ausnahme regelt § 176.
2Die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und Einweisung in eine Planstelle bei einem bestimmten Gericht; dem Richter auf Lebenszeit ist bei diesem Gericht ein Richteramt zu übertragen (§ 27 Abs. 1 DRiG). Die Übertragung eines weiteren Richteramtes, als Haupt- oder Nebenamt, ist nach § 27 Abs. 2 DRiG möglich, soweit ein Gesetz, d. h. ein Bundes- oder Landesgesetz1 dies zulässt. Ist die Ernennung nichtig (§ 18 DRiG), ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Zur Folge s. § 5 Rn. 4. Ist die Ernennung nur rücknehmbar (§ 19 DRiG), berührt dies die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht. Die Voraussetzungen für die Berufung in das Richterverhältnis sind im DRiG niedergelegt, die Ausgestaltung des Richterverhältnisses im Einzelnen richtet sich ebenfalls nach diesem Gesetz bzw. den LRiG.