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III.Abhängigkeit des Nebenamtes

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3Der Richter im Nebenamt wird bei einem bestimmten Gericht für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens für die Dauer des Hauptamtes, ernannt. Der ordentliche Professor der Rechte, der noch kein Richteramt inne hat, wird dabei in ein Richterverhältnis auf Zeit nach § 11 DRiG berufen5. Ernennung unter Widerrufsvorbehalt ist unzulässig. Die Zeitdauer muss aus der Ernennungsurkunde ersichtlich sein. Endet das Hauptamt durch Ausscheiden, Versetzung in den Ruhestand (Emeritierung), ist auch das Nebenamt beendet. Die Ernennungsbehörde muss dies feststellen. Kann der Richter im Nebenamt sein Hauptamt nicht aus­üben, weil ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist (§ 35 DRiG) oder er vorläufig des Dienstes enthoben (§§ 63, 83 DRiG), nach § 36 DRiG beurlaubt oder zu einer Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, darf er auch sein Nebenamt nicht wahrnehmen. Nimmt ein hauptamtlicher Richter sein Hauptamt nur noch selten wahr, etwa, weil er mit Präsidialgeschäften betraut ist oder eine Professur annimmt, so wird dieses nicht zum Nebenamt6.

4Bei Verstoß gegen § 16, etwa bei Ernennung auf unbestimmte Zeit (vgl. BayVerfGHE 7, 107) oder auf weniger als zwei Jahre, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Folge: § 5 Rn. 4. Zur nichtigen Ernennung vgl. § 15 Rn. 2.

§ 17[Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags]

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1. Richter auf Probe,

2. Richter kraft Auftrags und

3. Richter auf Zeit.

Übersicht Rn.
I. Allgemein 1
II. Rechtsstellung 2, 3
Verwaltungsgerichtsordnung

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