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I.Allgemein

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1Das Gesetz fordert als einzige zwingende Vor­aus­set­zung für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter die Eigenschaft als Deutscher (deutsche Staats­an­gehörig­keit, Gleichstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG; Ausgebürgerte: Art. 116 Abs. 2 GG). Daneben soll der ehrenamtliche Richter das 25. Lebensjahr vollendet haben, 25. Geburtstag am Wahltag reicht aus (§ 187 Abs. 2 BGB), und seinen Wohnsitz (§ 7 BGB), auch einen von mehreren – bloßer Aufenthalt reicht jedoch nicht aus – im Gerichtsbezirk haben. Im Übrigen umschreibt das Gesetz die Qualifikation des ehrenamtlichen Richters nur negativ, indem es die Wahl zu diesem Amt bei Vorliegen der in §§ 21, 22 aufgeführten Gründe ausschließt. Vgl. die dortigen Erläuterungen.

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