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II.Unabhängigkeit des Richters
Оглавление3Die Unabhängigkeit der Gerichte (vgl. § 1 Rn. 2 ff.) basiert auf der Unabhängigkeit des Richters. Der Richter ist sachlich unabhängig, indem er nur dem Gesetz unterworfen ist und in der Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit keinerlei Weisungen unterliegt (Art. 97 Abs. 1 GG; §§ 25, 26 DRiG), er ist persönlich unabhängig, indem er gegen seinen Willen nicht abgesetzt oder versetzt werden kann (Art. 97 Abs. 2 GG; §§ 27–37 DRiG). Das DRiG weist darüber hinaus das Disziplinar-, Versetzungs- und Prüfungsverfahren den Dienstgerichten zu (vgl. § 40 Rn. 69).