Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 66
I.Rechtshilfe
Оглавление2Rechtshilfe ist die Einschaltung eines anderen Gerichts zur Durchführung richterlicher Handlungen2. Die Norm erfasst nur die Rechtshilfe staatlicher Gerichte untereinander3. In Frage kommen in erster Linie Zeugenvernehmungen (§ 96 Abs. 2). Das Verfahren bei der Rechtshilfe richtet sich über § 173 nach den §§ 156 bis 168 GVG. Rechtshilfegericht ist das VG oder ein Gericht des ersten Rechtszuges eines anderen Gerichtszweiges (z. B. Amtsgericht). Das ersuchte Gericht hat, sofern es nicht von einem übergeordneten Gericht ersucht wird, zu prüfen, ob es örtlich und sachlich zuständig ist, und ob die ersuchte Rechtshandlung zulässig ist. Das Ersuchen ist unzulässig, wenn das ersuchende Gericht am Ort des ersuchten Gerichts Gerichtstage abhalten darf4. Bei Ablehnung des Ersuchens, auch durch ein VG, kann das ersuchende Gericht Beschwerde einlegen (§§ 158 ff. GVG; vgl. auch § 152 Rn. 2). Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe durch eine Verwaltungsbehörde ist unzulässig, da die Bestimmungen der ZPO, auf die § 98 verweist, eine Vernehmung durch Behörden nicht vorsehen5. Zur richterlichen Vernehmung auf behördlichen Antrag vgl. § 180.
3Rechtshilfe durch ausländische Gerichte und Behörden muss, soweit besondere Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bestehen, in entsprechender Anwendung des Haager Abkommens über den Zivilprozess v. 17.7.1905 (RGBI. 1909 S. 409) bzw. des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen v. 15.11.1965 (BGBl. II 1977 S. 1453) und des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen v. 18.3.1970 (BGBl. II 1977 S. 1472), deren entsprechende Anwendung strittig ist6, auf diplomatischem Wege nachgesucht werden. Weiter sind zu beachten das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen v. 29.11.1977 (BGBl. II 1981 S. 553) und das europäische Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweismitteln in Verwaltungssachen im Ausland v. 15.3.1978 (BGBl. II 1981 S. 553, 665). Mit Österreich richtet sich die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach dem Vertrag v. 31.5.1988 (BGBl. 1990 II S. 357)7.