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II.Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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2Der Urkundsbeamte ist in der Regel ein Beamter des gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienstes. Er wird als solcher bestimmt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AG Bay; § 2a AG Bremen; § 2 AG Thüringen).

Der Urkundsbeamte hat vornehmlich prozessuale Aufgaben:

Er beurkundet Anträge und Erklärungen der Beteiligten, die zur Niederschrift abgegeben werden können, wie z. B. die Klage (§ 81 Abs. 1), Wiedereinsetzungsantrag (§ 60), Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 166). Er kann bei der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme Protokoll führen (§ 105), auch als Dolmetscher tätig werden (§ 173 mit § 190 GVG). Er erteilt Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Akten (§ 100 Abs. 2 und 3), Rechtskraft- und Notfristzeugnisse (§ 167 mit § 706 ZPO) und bewirkt Ladungen und Zustellungen (§ 173 mit § 274 ZPO)1.

3Ihm sind durch Gesetz richterliche Geschäfte zur selbständigen Erledigung2 übertragen, und dabei setzt er fest:

a) die gerichtlichen Kosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 164),

b) die Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Abs. 3 RVG),

c) die Rechtsanwaltsgebühren in Prozesskostenhilfe-Sachen (§ 166 mit § 55 RVG),

d) Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung einzelner Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (s. § 166 Rn. 6a ff.).

4Als Verwaltungsaufgabe obliegt dem Urkundsbeamten die Akten- und Registerführung. Ihm können allgemeine Aufgaben der Gerichtsverwaltung wie Haushalts-, Kassen- oder Personalangelegenheiten übertragen werden.

5Der Urkundsbeamte kann aus den gleichen Gründen von seiner Tätigkeit ausgeschlossen sein oder abgelehnt werden wie der Richter (§ 54 mit § 49 ZPO; vgl. § 54 Rn. 20). Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten ist die Erinnerung nach § 151 (vgl. die dortigen Erläuterungen).

§ 14[Rechts- und Amtshilfe]

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

Übersicht Rn.
I. Rechtshilfe 2, 3
II. Amtshilfe 4, 5

1Die Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe ist bereits in Art. 35 GG festgelegt, unter dessen Behördenbegriff auch die Gerichte verstanden werden1.

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