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II.Fakultative Anrufung

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6Der Große Se­nat kann angerufen werden, wenn nach Auffassung des erkennenden Senats16 in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht­spre­chung es erfordern (Absatz 4). Es muss sich um Rechtsfragen handeln, die über den Einzelfall hinaus besondere Bedeutung haben, sei es, weil ungelöste Fragen des formellen oder materiellen Verwaltungsrechts zur Entscheidung kommen sollen oder weil die Recht­spre­chung mehrerer Se­na­te berührt wird, so dass eine einheitliche Meinung des BVerwG gebildet werden soll (vorbeugende Anrufung). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der erkennende Se­nat, nicht der Große Se­nat17, dieser prüft nur Entscheidungserheblichkeit18. An die Entscheidung des Großen Senats ist der erkennende Se­nat gebunden (Absatz 7 Satz 3). Wegen dieser Bindung, die die unmittelbare Vorlage an das BVerfG durch den erkennenden Se­nat ausschließen würde, ist keine Vorlage an den Großen Se­nat zulässig über Fragen der Vereinbarkeit mit dem GG19. Das Gleiche muss für Vorlagen an den EuGH gelten (vgl. § 1 Rn. 17).

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