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II.Fakultative Anrufung
Оглавление6Der Große Senat kann angerufen werden, wenn nach Auffassung des erkennenden Senats16 in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern (Absatz 4). Es muss sich um Rechtsfragen handeln, die über den Einzelfall hinaus besondere Bedeutung haben, sei es, weil ungelöste Fragen des formellen oder materiellen Verwaltungsrechts zur Entscheidung kommen sollen oder weil die Rechtsprechung mehrerer Senate berührt wird, so dass eine einheitliche Meinung des BVerwG gebildet werden soll (vorbeugende Anrufung). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der erkennende Senat, nicht der Große Senat17, dieser prüft nur Entscheidungserheblichkeit18. An die Entscheidung des Großen Senats ist der erkennende Senat gebunden (Absatz 7 Satz 3). Wegen dieser Bindung, die die unmittelbare Vorlage an das BVerfG durch den erkennenden Senat ausschließen würde, ist keine Vorlage an den Großen Senat zulässig über Fragen der Vereinbarkeit mit dem GG19. Das Gleiche muss für Vorlagen an den EuGH gelten (vgl. § 1 Rn. 17).