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E.Einzelfragen des § 76 AsylG

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12Die Übertragung auf den Einzelrichter ist nach§ 80 AsylG unanfechtbar. § 76 Abs. 3 AsylG beschränkt die Rückübertragung auf die Kammer auf den Fall, dass die Rechtssache nach wesentlicher Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung hat. Abweichend von § 6 bestimmt § 76 Abs. 4 AsylG ausdrücklich, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter entscheidet. Auch hier müssen, um dem Grundsatz des gesetzlichen Richters zu genügen, vor Beginn des Geschäftsjahres die Verteilungsgrundsätze im Geschäftsverteilungsplan geregelt werden (vgl. Rn. 2). Nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG überträgt der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Rn. 6) oder wenn er von der Recht­spre­chung der Kammer abweichen will. Wenn die Übertragung bei Abweichungen die Einheitlichkeit der Recht­spre­chung in der Kammer wahren soll, muss dieser Grund auch gelten, wenn der Einzelrichter von der Entscheidung eines anderen Einzelrichters der Kammer abweichen will und Kammerrechtsprechung noch nicht vorliegt. Im Gegensatz zu der Rückübertragung der Hauptsache auf die Kammer nach § 76 Abs. 3 AsylG steht dem Einzelrichter hierbei kein Ermessen zu; liegen die Gründe für die Übertragung vor, ist er zur Übertragung verpflichtet. Hierdurch soll vermieden werden, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in anderen Händen liegt als die Hauptsache. Ist diese wegen Grundsätzlichkeit nicht auf den Einzelrichter übertragen worden oder hat der Einzelrichter aus diesem Grund den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, muss auch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Kammer zurückübertragen werden.

§§ 7 und 8(weggefallen)

§ 9[OVG: Mitglieder-Besetzung]

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Se­na­te gebildet.

(3) Die Se­na­te des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Se­na­te in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, dass die Se­na­te in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden.

(4) (aufgehoben)

Übersicht Rn.
I. Allgemein 1
II. Besetzung der Se­na­te 2–5
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