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I.Anrufung

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1Die Anrufung des Großen Senats des OVG dient der Sicherung einer einheitlichen Recht­spre­chung und der Rechtsfortbildung auf Gebieten des Landesrechts. Für die Anrufung gilt § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend; weitere Voraussetzungen sind:

a) Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss rechtskräftig sein1. Trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung ist Anrufung ausgeschlossen, wenn das BVerwG inzwischen in anderen Verfahren entschieden hat, dass die Rechtsfrage dem Bundesrecht zuzurechnen ist2 oder das BVerfG nach Art. 126 GG die Vorschrift dem Bundesrecht als fortgeltend zugeordnet hat. Entscheidungen in Eilverfahren sind mangels Endgültigkeit ungeeignet, eine Vorlagepflicht an den Großen Se­nat auszulösen3.

2b) Die Entscheidung, die ergehen soll, darf materiell nicht mit der Revision anfechtbar sein. Das ist bei Landesrecht grundsätzlich der Fall (§ 137 Abs. 1). Als Landesrecht ist auch das vom Landesgesetzgeber in Ausführung von Bundesgesetzen gesetzte Recht anzusehen4. Wo durch Bundesgesetz (wie in § 137 Abs. 1 Nr. 2 oder in § 127 BRRG) oder auf Grund des Art. 99 GG durch Landesgesetz (wie in § 5 AG Berlin) Landesrecht für revisibel erklärt wird, scheidet eine Anrufung aus.

Verstoß gegen obligatorische Anrufung ist Verfahrensmangel, Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 zuzulassen, da Anrufung wegen der Bindung des erkennenden Senats an die Entscheidung des Großen Senats zu anderer Entscheidung hätte führen können5.

Verwaltungsgerichtsordnung

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