Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 53
II.Besetzung der Senate
Оглавление2Die Länder haben von dem Vorbehalt in Absatz 3 in den verschiedensten Formen Gebrauch gemacht.
Die Senate entscheiden als Rechtsmittelgericht in der Besetzung:
a) Mit drei Richtern:
in Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Sachsen und Thüringen.
b) Mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern:
beim OVG Berlin-Brandenburg (§ 2 Satz 1 AGBerlin, § 4 Abs. 3 VwGG Brandenburg), Bremen (Art. 2 Abs. 2 AG), Hamburg (§ 3 AG), Hessen (§ 17 Abs. 1 AG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 12 Abs. 1 AGGrStrG), Niedersachsen (§ 76 Abs. 1 JG), Nordrhein-Westfalen (§ 109 Abs. 1 JustG), Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs. 1 AG), Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 1 AG), Schleswig-Holstein (§ 66 Abs. 1 LJG). Die ehrenamtlichen Richter wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Zusätzlich wirken sie beim Gerichtsbescheid nicht mit in Berliner Verfahren beim OVG Berlin-Brandenburg (§ 2 Satz 2 AGBerlin), Hessen (§ 17 Abs. 2 AG), Mecklenburg- Vorpommern (§ 12 Abs. 2 AGGStrG), Niedersachsen (§ 76 Abs. 2 JG), Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 2 AG).
In der Besetzung für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheiden die OVG/VGH auch in den Fällen der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss2.
3Die Senate entscheiden in Verfahren nach § 48 Abs. 1:
Die Länder haben von der Ermächtigung des weggefallenen Absatzes 4, die jetzt in Absatz 3 Satz 2 enthalten ist keinen Gebrauch gemacht. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 gilt die in Rn 2 unter a) und b) für die einzelnen Länder aufgeführte Besetzung, ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern (§ 12 Abs. 1 AGGerStrG) und Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs. 2 AG): Besetzung mit drei Richtern.