Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 46

III.Materielle Zulässigkeit

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5Die Übertragung auf den Einzelrichter darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 vorliegen. Keine besonderen Schwierigkeiten tat­säch­li­cher oder rechtlicher Art müssen vorliegen, wie es bei durchschnittlichen überschaubaren Rechtsstreiten zutrifft; die Erörterung in der Kammer vor der Übertragung kann dafür ein Indiz sein. Das ist nicht der Fall bei einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Grad der Komplexität, wie im tat­säch­li­chen insbesondere bei wirtschaftlichen, ­technischen oder wissenschaftlichen Zusammenhängen, bei denen auch Beweisaufnahmen zu unterschiedlichen oder widersprüchlichen Aussagen oder Gutachten führen können; im rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen6. Allein aus dem Umfang eines Rechtsstreits lässt sich eine besondere Schwierigkeit nicht herleiten. Divergierende Entscheidungen von Einzelrichtern derselben Kammer zu vergleichbaren Sachen können ein Hinweis sein, dass es sich um Sachen mit besonderen Schwierigkeiten handelt7.

6Weiter darf die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. dazu § 124 Rn. 19 ff.; § 132 Rn. 6 ff.). Die Beurteilung zu Beginn des Rechtsstreits bei der Übertragung auf den Einzelrichter und nach dessen Entscheidung braucht hier sicherlich nicht dieselbe zu sein, da sonst Rechtsmittel, soweit sie von einer Zulassung abhängig sind, insoweit bereits mit der Übertragung ausgeschlossen wären8.

6aÜbertragen wird der Rechtsstreit im Ganzen unabhängig von der konkreten Verfahrensart. Eine Teilübertragung, z. B. des mit einer Klage oder einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbundenen Prozesskostenhilfeantrages, ist unzulässig.

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