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I.Einrichtung und Besetzung

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1Um einen geordneten Geschäftsbetrieb zu gewährleisten, muss bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle eingerichtet und mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten – und Hilfskräften – besetzt werden. Einrichtung, Besetzung, Geschäftsgang und Dienstbetrieb werden von den für die Gerichtsverwaltung (§ 38, § 39 Rn. 2) zuständigen Stellen geregelt.

Verwaltungsgerichtsordnung

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