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C.Zusammensetzung

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7Der Große Se­nat besteht aus dem Präsidenten des BVerwG und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von der Entscheidung eines solchen Senats abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Se­nat vertreten. Nur der Präsident des BVerwG und der im Verhinderungsfall an seine Stelle tretende Richter seines Senats ist auch dann immer Mitglied des Großen Senats, wenn er keinem Revisionssenat vorsitzt.

8Die Mitglieder des Großen Senats und ihre Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt nicht nur für die Mitglieder aus den Revisionssenaten, sondern auch aus den übrigen Senaten, die nur im Bedarfsfall zum Großen Se­nat hinzutreten. Den Vorsitz führt der Präsident des BVerwG, im Falle einer Verhinderung das dienstälteste Mitglied des Großen Senats. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Verwaltungsgerichtsordnung

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