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B.Übertragung auf den Einzelrichter I.Zuständigkeit

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2Die Kammer, nicht der Vorsitzende, soll nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen, in der Regel den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter, dem übertragen wird, muss Mitglied der Kammer sein. Für die Übertragung steht damit der Kammer ein begrenztes Ermessen (vgl. Rn. 7) zu, das aber kein Aus­wahl­er­mes­sen im Hinblick auf den Einzelrichter ist, dem übertragen werden soll. Um dem Erfordernis des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gerecht zu werden, muss der Spruchkörper (§ 4 mit § 21g GVG) vor Beginn des Geschäftsjahres die Verteilungsgrundsätze ein­schließ­lich einer Vertretungsregelung abstrakt im Geschäftsverteilungsplan regeln1. Die Regelung der Geschäftsverteilung greift Platz, wenn die Kammer im konkreten Fall die Übertragung beschließt. Die Übertragung auf einen Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung ist unzulässig (Absatz 1 Satz 2), nach § 76 Abs. 5 AsylG beträgt diese Frist nur sechs Monate. Die Kammer kann den einmal übertragenen Rechtsstreit nicht durch Beschluss zu sich zurückholen, die Befugnis zur Rückübertragung hat nur der Einzelrichter (vgl. Rn. 10).

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