Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 43
A.Allgemein
Оглавление1Durch Art. 9 Rechtspflege-EntlastungsG ist mit § 6 und der Folgeänderung in § 5 Abs. 3 der Einzelrichter allgemein in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt worden. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem VG, nicht vor dem OVG und dem BVerwG, gilt damit ein Kammer/Einzelrichter-System (vgl. § 5 Rn. 2). Das Gesetz hat im Übrigen an den bisher bestehenden Möglichkeiten für die Übertragung auf einzelne Richter nichts geändert. Die VwGO kennt damit als einzeln handelnde Richter
– den fakultativen, streitentscheidenden Richter (§ 6),
– den Vorsitzenden und den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren (§§ 87, 87b Abs. 1 und 2) mit den Entscheidungsbefugnissen nach § 87a Abs. 1 und 3,
– den Vorsitzenden und den Berichterstatter als konsentierten, streitentscheidenden Richter nach § 87a Abs. 2 und 3, wenn sie im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (hier auch des Senats, vgl. § 87a Rn. 1) entscheiden,
– den Vorsitzenden als anordnenden Richter in dringenden Fällen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3),
– den Vorsitzenden als Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs. 1 Satz 2).
Außerhalb der VwGO finden sich Einzelrichterzuständigkeiten auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beispielsweise in § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 7 JVEG und §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 2 RVG.