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I.Mitglieder des VG

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1Das Gesetz unterscheidet zwischen Richtern (im Richterverhältnis auf Lebenszeit: § 15; im Nebenamt: § 16; auf Probe: § 17; kraft Auftrags: § 17; auf Zeit: § 17) und ehrenamtlichen Richtern (§ 19). Nur die Richter sind Mitglieder des Gerichts. Die Zahl der Richter richtet sich nach den im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen. Aufgabe des aufsichtsführenden Ressorts ist es, für die nach dem Geschäftsanfall erforderliche Zahl zu sorgen. Das VG hat einen Präsidenten, dem die Dienstaufsicht (§ 38) obliegt. Er ist Organ der Justizverwaltung im formellen Sinne1. In den Kammern des Gerichts führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter (vgl. § 28 Abs. 2 DRiG) den Vorsitz.

1aDer in der VwGO nur durch den Verweis in § 4 auf § 21h GVG erwähnte Vizepräsident ist – soweit es um seine richterliche Tätigkeit geht – den Vorsitzenden Richtern gleichgestellt. Im Übrigen vertritt er den Präsidenten in dessen Stellung als Organ der Justizverwaltung, soweit nicht landesrechtlich Abweichendes geregelt ist.

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