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III.Gemeinsame Ländergerichte

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3Die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts (VG oder OVG) oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus nach Absatz 2 setzt einen Staatsvertrag der betreffenden Länder9 und ein Gesetz nach Absatz 1 voraus; die Ausdehnung des Gerichtsbezirkes kann dabei auch für einzelne Sachgebiete erfolgen (vgl. Rn. 1a). Eine Ausdehnung des Gerichtsbezirkes ist nicht bundesweit zulässig10. Gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 FlurbG können mehrere Länder durch Staatsvertrag auch ein gemeinsames Flurbereinigungsgericht errichten.

§ 4[Anwendung des GVG]

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

1Das Gesetz v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschriften für die Präsidialverfassung aller Gerichtszweige vereinheitlicht und im GVG geregelt, auf das, in seiner jeweiligen Fassung, § 4 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweist. Die Vorschriften über die Vertretung des Präsidenten, das Präsidium, die Geschäftsverteilung auf die Kammern (Se­na­te) und in den Kammern (Senaten) sind jetzt in den §§ 21a bis 21i GVG enthalten. Es muss insoweit auf die Erläuterungsbücher zum GVG verwiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften der VwGO (§§ 5 bis 9 alt) sind aufgehoben.

2Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung im GVG enthalten die durch das RmBereinVpG angefügten Sätze 2 und 3 Sonderregelungen für den besonderen Spruchkörper nach § 99 Abs. 2. Diese Regelungen sind bindend; das Präsidium kann davon nicht abweichen. Mitglieder dieses speziellen Spruchkörpers können nur Richter auf Lebenszeit sein, Richter kraft Auftrages, auf Zeit oder auf Probe und ehrenamtliche Richter (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3) sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Ebenso Richter im Nebenamt, wenn sie nicht auf Lebenszeit ernannte Richter eines anderen Gerichts sind (§ 16). Die Zuweisungsdauer beträgt 4 Jahre; sie kann nicht unterschritten werden. Sie beginnt mit der jeweiligen Zuweisung und ist damit nicht an ein Geschäfts- oder Kalenderjahr gebunden. Sie wird für jeden Richter individuell berechnet. Ist absehbar, dass ein Richter vor Ablauf dieser Zeitspanne nicht (mehr) am Gericht tätig sein wird, erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 4 Satz 2. Dies gilt alles auch für die Stellvertreter, deren Zahl auf drei begrenzt ist.

§ 5[VG: Mitglieder-Besetzung]

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Übersicht Rn.
I. Mitglieder des VG 1, 1a
II. Kammern 2
III. Besetzung der Kammern 3–4
Verwaltungsgerichtsordnung

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