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II.Auswärtige Kammern und Senate
Оглавление2Mit der Errichtung von auswärtigen Kammern (Senaten) sollen die Vorteile einer ortsnahen Rechtsprechung (z. B. Kostenersparnis, Erleichterung des Geschäftsverkehrs) ausgenutzt werden3. Sie sind organisatorisch Bestandteil des Stammgerichts, daher reicht Klageeingang beim Stammgericht zur Fristwahrung aus4. Die Bestimmung des Gerichtsbezirkes der auswärtigen Kammer (bzw. des Senats) kann auch im Wege der Geschäftsverteilung erfolgen5. Die Zuweisung der Richter an eine auswärtige Kammer oder einen auswärtigen Senat erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung, ebenso wie die Regelung der Vertretung dieser Richter. Sie stellt keine Versetzung i. S. d. Art. 97 Abs. 2 GG, § 30 DRiG dar6, da eine solche nur vorliegt, wenn ein Richteramt bei einem anderen Gericht unter gleichzeitigem Verlust des Richteramtes bei dem bisherigen Gericht übertragen wird7. Zuweisung ist also auch ohne Zustimmung des Richters möglich8.