Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 36
II.Verbindung mit anderen Gerichten
Оглавление2Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollen grundsätzlich organisatorisch selbständig errichtet werden. Für die obersten Gerichtshöfe des Bundes ist eine Verbindung mit Gerichten anderer Gerichtszweige durch Art. 95 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Ob § 2 bei den Gerichten der Länder eine solche Verbindung zulässt3, dürfte von der Ausgestaltung der Verbindung im Einzelnen abhängen. Ist die Verbindung derart, dass in Wahrheit die Entscheidung des Gerichts eines anderen Gerichtszweiges vorliegt oder lassen sich die Bestimmungen der VwGO über die Besetzung nicht mehr durchführen, können die sonst wirksamen Urteile mit der Rüge angefochten werden, dass ein sachlich unzuständiges Gericht entschieden habe bzw. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Hält das entscheidende Gericht die vorgenommene Verbindung für nicht vereinbar mit der VwGO, muss es nach Art. 100 GG dem BVerfG vorlegen.
§ 3[Gerichtsorganisation]
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a. die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Übersicht | Rn. | |
I. | Erfordernis des Gesetzes | 1–1b |
II. | Auswärtige Kammern und Senate | 2 |
III. | Gemeinsame Ländergerichte | 3 |