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III.Besetzung der Kammern

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3Die Kammer ist bei der Entscheidung grundsätzlich besetzt mit 3 Richtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Den Vorsitz in der Kammer (Senat) muss nach § 28 Abs. 2 DRiG ein Richter auf Lebenszeit führen. Dabei muss es sich um einen statusrechtlichen Vorsitzenden handeln4. An der gerichtlichen Entscheidung durch die Kammer durfte bis zum 9.12.2020 nur ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken5. Ab dem 10.12.2020 gilt die Sonderregelung des § 176; auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen. Die früheren Ausnahmevorschriften für die VG der neuen Bundesländer sind außer Kraft getreten. Die Kenntlichmachung ihres Status muss nur im Geschäftsverteilungsplan geschehen. Zur Einschränkung der Verwendung des Richters auf Probe als Einzelrichter vgl. § 6 Rn. 2.

3aDer Richter im Nebenamt wird in § 29 Satz 1 DRiG, der die Grundsätze der Kammerbesetzung regelt, nicht aufgeführt. In der Begründung des Entwurfs des Rechtspflege-EntlastungsG6 wird dazu ausgeführt, dass mit dem Wegfall des § 18 insoweit auch die Beschränkung für Richter im Nebenamt, die Richter auf Lebenszeit bei anderen Gerichten sind, entfallen sollte. Nicht erwähnt ist dabei, dass nach § 16 bei VG und OVG auch ordentliche Professoren des Rechts zu Richtern im Nebenamt ernannt werden können. Es entspricht der ratio des § 29 Satz 1 DRiG, wenn auch diese im Hinblick auf die Besetzung des Spruchkörpers wie die dort genannten Richter behandelt werden7.

3bDie ehrenamtlichen Richter wirken stets mit, wenn das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet (Urteil oder Beschluss), auch wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 101 Abs. 2), nicht jedoch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden. Aussetzung und Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und an den EuGH nach Art. 267 AEUV (Art. 177 EWGV a. F.) kann das Gericht nur in seiner vollen Besetzung, d. h. ein­schließ­lich der ehrenamtlichen Richter beschließen8 (vgl. § 1 Rn. 8, 20). Bei Verhandlungen von längerer Dauer können Ergänzungsrichter nach § 173 mit § 192 Abs. 2 GVG hinzugezogen werden. Abweichend von Absatz 3 können die Fachkammern für Personalvertretungs-, für Disziplinar- und Schiedsgerichtssachen sowie die Berufsgerichte besetzt sein. Es gilt das für die Fachsenate in § 9 Rn. 5 Gesagte entsprechend. Zur Mitwirkung nicht hauptamtlicher Richter vgl. § 16.

4Bei einem Verstoß gegen Absatz 3 oder entsprechende Vorschriften ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Berufungsgericht kann deswegen die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 zulassen. Der Verstoß ist absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1) und Grund für Nichtigkeitsklage (§ 153 mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Einzelnen vgl. § 138 Rn. 2.

§ 6[VG: Einzelrichter]

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tat­säch­li­cher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Übersicht Rn.
A. Allgemein 1
B. Übertragung auf den Einzelrichter 2–8
I. Zuständigkeit 2
II. Verfahren 3, 4
III. Materielle Zulässigkeit 5–6a
IV. Entscheidung 7
V. Rechtsmittel 8
C. Stellung und Befugnis des Einzelrichters 9, 10
D. Entscheidung vor Anhängigkeit der Hauptsache 11
E. Einzelfragen des § 76 AsylG 12
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