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3.Sachliche Unabhängigkeit

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5Die Gerichte sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nur an Gesetz6 und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie unterliegen daher keinerlei Weisungen, nicht durch das Parlament, die Regierung oder Verwaltungsbehörden, auch nicht durch die Gerichtsverwaltung (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). Auf die Gerichte können andere Aufgaben als die der Recht­spre­chung, mit Ausnahme der Gerichtsverwaltung, nicht übertragen werden (vgl. § 39).

Verwaltungsgerichtsordnung

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