Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 31
1.Organisatorische Unabhängigkeit
Оглавление3Die Gerichte stehen funktionell und organisatorisch selbständig neben den gesetzgebenden Körperschaften und den Verwaltungsbehörden3. Sie üben Rechtsprechung, keine Selbstkontrolle der Verwaltung aus. Die aus der Entstehungszeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannte Verbindung der Verwaltungsgerichte mit Verwaltungsbehörden, wie etwa bei den pr. Kreis- oder Bezirksausschüssen, schließt die VwGO ausdrücklich aus.