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1.Organisatorische Unabhängigkeit

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3Die Gerichte stehen funktionell und organisatorisch selbständig neben den gesetzgebenden Körperschaften und den Verwaltungsbehörden3. Sie üben Recht­spre­chung, keine Selbstkontrolle der Verwaltung aus. Die aus der Entstehungszeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannte Verbindung der Verwaltungsgerichte mit Verwaltungsbehörden, wie etwa bei den pr. Kreis- oder Bezirksausschüssen, schließt die VwGO ausdrücklich aus.

Verwaltungsgerichtsordnung

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