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II.Kammern

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2Der Spruchkörper des VG ist die Kammer. Das Gesetz sagt lediglich, dass Kammern gebildet werden sollen, nicht wer sie bildet oder ihre Zahl bestimmt. Die Länder können daher in den AG Bestimmungen da­rü­ber treffen, wer die Kammern bildet2. Lediglich wo keine Bestimmung getroffen ist, werden die Kammern durch das Präsidium in entsprechender Anwendung des GVG gebildet. Eine Kammer kann erst gebildet werden, wenn die erforderlichen Planstellen, insbesondere die des Vorsitzenden Richters, im Haushaltsplan vorhanden und von der Ernennungsbehörde besetzt worden sind. Ebenso können die Länder auch die Bildung von auswärtigen Kammern in den AG regeln.

Mit der Einfügung des § 6 und der Ergänzung des Abs. 3 Satz 1 durch das Rechtspflege-EntlastungsG ist der Einzelrichter allgemein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fakultativ neben die Kammer gestellt worden; die schon früher bestehende Regelung im AsylG (§ 31 bzw. § 76) ist fast deckungsgleich übernommen worden (vgl. hierzu im Einzelnen § 6). Gericht des ersten Rechtszuges ist damit nicht nur die Kammer, sondern auch der Einzelrichter. Der Gesetzgeber hat sich, um personelle Reserven freizusetzen und Verfahren zu beschleunigen, hierzu entschlossen3, nach­dem er bei der Behandlung des 4. ÄndGVwGO eine entsprechende Regelung noch abgelehnt hatte. Er hat daher, trotz der auch an dieser Zielsetzung geäußerten Kritik, die mit der allgemeinen Einführung des Einzelrichters verbundenen Nachteile, wie z. B. das „Ausblenden“ des ehrenamtlichen Richters, ein nun­mehr inkongruentes Verhältnis zwischen zweistufigem Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, insbesondere aber die Aufgabe des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wesentlichen Kollegialprinzips und die Minderung der Leitungsfunktion des Vorsitzenden, in Kauf genommen. Zu weiteren Ausnahmen vom Kollegialprinzip vgl. § 6 Rn. 1.

Verwaltungsgerichtsordnung

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