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I.Allgemein

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1Die VwGO spricht von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und unterscheidet diese damit von der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit als besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig gegliedert, und zwar mit den VG und OVG als Ländergerichten (vgl. Art. 30, 92 GG) und dem BVerwG mit Sitz in Leipzig1 als Bundesgericht (vgl. Art. 95 Abs. 1 GG). Grundsätzlich sind VG und OVG 1. und 2. Tatsacheninstanz, das BVerwG Revisionsinstanz. Diese grundsätzliche Dreistufigkeit ist zum einen durch die Einführung der Zulassungsberufung und zum anderen durch vielfältige spezialgesetzliche Regelungen in weitem Umfang außer Kraft gesetzt worden.2 Im Einzelnen, auch hinsichtlich der Ausnahmen, vgl. §§ 45 bis 50. Jedes Land hat wenigstens ein VG zu errichten; es darf jedoch nur ein OVG haben, das es aber auch gemeinsam mit anderen Ländern errichten kann (vgl. § 3 Abs. 2). Wegen der Bezeichnung des OVG als VGH vgl. § 184.

Verwaltungsgerichtsordnung

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