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II.Unabhängige Gerichte

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2Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ver­wirk­licht die VwGO die in den Art. 20 Abs. 2, 92 und 97 GG vorgesehene Gewaltenteilung durch Übertragung der Funktionen des Staates auf Or­ga­ne, die voneinander unabhängig sind. Der Begriff des Gerichts impliziert daher dessen Unabhängigkeit von Legislative und Exekutive. Die VwGO verwendet diesen Begriff einheitlich. Er ist für den Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der klaren Bestimmungen der Gerichte in § 2 unproblematisch, gewinnt jedoch Bedeutung bei der in § 40 vorgesehenen Zuweisung von Streitigkeiten des öffentlichen Rechts an andere Gerichte1. Die Unabhängigkeit der Gerichte beinhaltet2 die:

Verwaltungsgerichtsordnung

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