Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 37
I.Erfordernis des Gesetzes
Оглавление1§ 3 zieht die Folgerungen aus der Rechtsprechung des BVerfG1 und fordert für alle grundlegenden Entscheidungen der Gerichtsorganisation ein Gesetz im formellen Sinn. Die Länder haben diese Bestimmungen in den AG zur VwGO oder in Gerichtsstrukturgesetzen getroffen. Eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Zum AsylG vgl. Rn. 1b.
1aVon der Möglichkeit der Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein bestimmtes VG nach Absatz 1 Nrn. 4 und 4a haben die Länder in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Konzentrationsermächtigungen2 führt für das zugewiesene Sachgebiet zu einer Durchbrechung der im Übrigen auf räumlicher Abgrenzung beruhenden Zuständigkeit der VG und damit im Ergebnis auch, was durch die Neufassung des Absatzes 2 unterstrichen wird, zu einer Vergrößerung des Zuständigkeitsbereiches des betreffenden VG. Nummer 4a dient der Möglichkeit, unausgewogene landesinterne Belastungen der einzelnen Verwaltungsgerichte auf Grund der Zuständigkeit für eine Bundesbehörde oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2) zu ändern und so eine gleichmäßigere Belastung zu erreichen. Das gilt auch für die Belastung nach § 52 Nr. 2 Satz 4. Diese Möglichkeit bleibt aber theoretisch, da das Land Berlin nur über ein einziges VG verfügt. Absatz 1 Nr. 6 gibt den Ländern die Möglichkeit, anhängige Verfahren bei der Errichtung oder Aufhebung eines Gerichtes, der Änderung eines Gerichtsbezirkes oder der Errichtung von Fachkammern und -senaten auf ein anderes Gericht übergehen zu lassen.
1bNach § 83 AsylVfG sollen Streitigkeiten nach diesem Gesetz in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden (Absatz 1). Die Landesregierungen können diese Spruchkörper abweichend von § 3 durch Rechtsverordnung bilden und ihren Sitz bestimmen, der in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen liegen soll. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen (Absatz 2). Durch Rechtsverordnung können die Landesregierungen einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem AsylG hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 4, wenn der Ausländer in einem Bundesland Aufenthalt zu nehmen hat, das von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Rn. 1) sollte die Ermächtigung allenfalls auf eine oberste Landesbehörde übertragen werden.