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2.Persönliche Unabhängigkeit

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4Die Gerichte sind mit Richtern besetzt. Die Unabhängigkeit der Richter ist durch das Grundgesetz gesichert (Art. 97 GG)4. Den Inhalt und die Ausgestaltung des Richterverhältnisses regelt das DRiG. Die Tätigkeit des Richters schließt es aus, dass er gleichzeitig Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnimmt (vgl. § 4 DRiG). Dazu gehört auch ein ehrenamtliches Amt in der Kommunalverwaltung5. Ebenso wenig kann ein Mitglied der Legislative oder der Exekutive gleichzeitig richterliche Funktionen aus­üben. Zur persönlichen Unabhängigkeit des Richters vgl. § 15 Rn. 3, zu den verschiedenen Arten des Richterverhältnisses § 5 Rn. 1, zur Dienstaufsicht § 38 Rn. 1.

Verwaltungsgerichtsordnung

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