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Erläuterungen Teil IGerichtsverfassung 1. AbschnittGerichte

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§ 1[Unabhängige Gerichte]

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

Übersicht Rn.
I. Begriff 1
II. Unabhängige Gerichte 2–5
1. Organisatorische Unabhängigkeit 3
2. Persönliche Unabhängigkeit 4
3. Sachliche Unabhängigkeit 5
III. Prüfungsrecht der Gerichte 6–23
Verwaltungsgerichtsordnung

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