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D.Verfahren

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9Die Form der Anrufung ist durch das Gesetz nicht geregelt. Da dem Großen Se­nat bestimmte formulierte Rechtsfragen vorgelegt werden und der Se­nat die unterschiedlichen Auffassungen darlegen muss, über die der Große Se­nat zu entscheiden hat, erfolgt Anrufung durch begründeten Beschluss20, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der vorlegende Se­nat entscheidet in derselben Besetzung wie bei Urteilen21. Den Beteiligten sollte aber auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden22. Der Vorlage steht nicht entgegen, dass bereits ähnliche Vorlageverfahren anhängig sind23. Absatz 4 dient nicht der Entscheidung des Einzelfalls, deshalb kein Recht der Beteiligten auf Anrufung des Großen Senats, nur Anregung möglich. Auch kein Rechtsmittel, wenn Anrufung unterbleibt (vgl. aber Rn. 5).

10Der Vorlagebeschluss bindet den Großen Se­nat in beiden Fällen des § 11. Ohne Entscheidung kann daher die Sache nicht an den erkennenden Se­nat zurückgegeben werden. Der vorlegende Se­nat kann jedoch seinen Vorlagebeschluss aufheben, solange der Große Se­nat nicht entschieden hat24. Sind die Gründe für die Vorlage entfallen, etwa durch eine Gesetzesänderung oder eine nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Entscheidung des BVerfG, muss der vorlegende Se­nat durch Beschluss25 die Vorlage zurücknehmen bzw. der Große Se­nat die Vorlage für erledigt erklären26.

11Der Große Se­nat entscheidet nur über die vorgelegte Rechtsfrage27 durch Beschluss. In Absatz 7 Satz 2 ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Das ist unbedenklich, wenn den Beteiligten vorher rechtliches Gehör gewährt wird. Die Entscheidung bindet den erkennenden Se­nat in der Sache, die Anlass der Anrufung war, bei Zurückverweisung auch das Gericht, an das verwiesen wird.

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