Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 60
D.Verfahren
Оглавление9Die Form der Anrufung ist durch das Gesetz nicht geregelt. Da dem Großen Senat bestimmte formulierte Rechtsfragen vorgelegt werden und der Senat die unterschiedlichen Auffassungen darlegen muss, über die der Große Senat zu entscheiden hat, erfolgt Anrufung durch begründeten Beschluss20, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der vorlegende Senat entscheidet in derselben Besetzung wie bei Urteilen21. Den Beteiligten sollte aber auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden22. Der Vorlage steht nicht entgegen, dass bereits ähnliche Vorlageverfahren anhängig sind23. Absatz 4 dient nicht der Entscheidung des Einzelfalls, deshalb kein Recht der Beteiligten auf Anrufung des Großen Senats, nur Anregung möglich. Auch kein Rechtsmittel, wenn Anrufung unterbleibt (vgl. aber Rn. 5).
10Der Vorlagebeschluss bindet den Großen Senat in beiden Fällen des § 11. Ohne Entscheidung kann daher die Sache nicht an den erkennenden Senat zurückgegeben werden. Der vorlegende Senat kann jedoch seinen Vorlagebeschluss aufheben, solange der Große Senat nicht entschieden hat24. Sind die Gründe für die Vorlage entfallen, etwa durch eine Gesetzesänderung oder eine nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Entscheidung des BVerfG, muss der vorlegende Senat durch Beschluss25 die Vorlage zurücknehmen bzw. der Große Senat die Vorlage für erledigt erklären26.
11Der Große Senat entscheidet nur über die vorgelegte Rechtsfrage27 durch Beschluss. In Absatz 7 Satz 2 ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Das ist unbedenklich, wenn den Beteiligten vorher rechtliches Gehör gewährt wird. Die Entscheidung bindet den erkennenden Senat in der Sache, die Anlass der Anrufung war, bei Zurückverweisung auch das Gericht, an das verwiesen wird.