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II.Verfahren

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3Die Übertragung ist nur zulässig, wenn noch nicht mündlich vor der Kammer verhandelt worden ist, eine Ausnahme gilt nur, wenn inzwischen ein Vorbehaltsurteil (vgl. § 107 Rn. 8), ein Teilurteil (vgl. § 107 Rn. 2; § 110 Rn. 1 ff.) oder ein Zwischenurteil (vgl. § 107 Rn. 3) ergangen ist. Alle anderen von der Kammer vorgenommenen Handlungen oder Entscheidungen stehen der Übertragung nicht entgegen, wie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, von Prozesskostenhilfe, eine Beiladung, eine Beweisaufnahme, ebenso wenig die Handlungen oder Entscheidungen des Vorsitzenden im vorbereitenden Verfahren oder die Bestellung eines Berichterstatters. Auch wenn die Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 ihr Einverständnis erklärt haben, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer in der Sache entscheidet, ist eine Übertragung zulässig2. Sie sollte allerdings – wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan weder der Berichterstatter noch der Vorsitzende als Einzelrichter tätig werden können – gegen den Willen der Beteiligten tunlichst unterbleiben. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch OVG oder BVerwG kann die Kammer, auch wenn sie im ersten Verfahren selbst entschieden hat, vor mündlicher Verhandlung auf den Einzelrichter übertragen.

4Die Kammer hat zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor der Übertragung die Beteiligten zu hören3. Dazu ist erforderlich, dass die Beteiligten über den Grund der Übertragung informiert werden. Ob dafür die formularmäßige Wiederholung der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen ohne Bezug auf den Einzelfall genügt, ist fraglich4. Unterbleibt die Anhörung zunächst oder ist sie nicht ausreichend, kann sie jederzeit bis zur Endentscheidung mit heilender Wirkung nachgeholt werden5. Erkennt der Einzelrichter den Ver­fahrens­fehler, kann er die Sache auf die Kammer rückübertragen. Unterlässt er dies, muss er sich spätestens in der Endentscheidung mit dem einschlägigen Vortrag der Beteiligten auseinandersetzen.

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