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A.Allgemein
ОглавлениеDie Bildung des großen Senats und seine Anrufung dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des BVerwG und der Rechtsfortbildung. Die Anrufung des Großen Senats bei dem BVerwG ist einheitlich für alle Senate des Gerichts geregelt, also auch für die Wehrdienstsenate (§ 80 Abs. 1 WDO).