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A.Allgemein

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Die Bildung des großen Senats und seine Anrufung dienen der Sicherung einer einheitlichen Recht­spre­chung des BVerwG und der Rechtsfortbildung. Die Anrufung des Großen Senats bei dem BVerwG ist einheitlich für alle Se­na­te des Gerichts geregelt, also auch für die Wehrdienstsenate (§ 80 Abs. 1 WDO).

Verwaltungsgerichtsordnung

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