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I.Allgemein

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1Die Mitglieder des OVG können Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit und Richter im Nebenamt sein (vgl. § 15 Rn. 1). Soweit die Länder abweichend von Absatz 3 eine Besetzung des Senats mit 5 Richtern vorsehen, diesen bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung aber gleichwohl nur in der Besetzung mit 3 Richtern1– zum Gerichtsbescheid im erstinstanzlichen Verfahren vgl. § 84 Rn. 3 – entscheiden lassen, muss der Vorsitzende Richter im Rahmen der Anordnungen nach § 21g GVG auch bestimmen, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des Senats an diesen Entscheidungen mitwirken. Im Übrigen gelten die Anmerkungen zu § 5 für das OVG entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung

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