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D.Entscheidung vor Anhängigkeit der Hauptsache
Оглавление11Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 können ebenso bereits vor Klageerhebung gestellt werden wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zuständig zur Entscheidung ist in allen Fällen das Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre, d. h. die Kammer (vgl. § 80 Rn. 57a, § 123 Rn. 26, § 166 Rn. 5a). Abgesehen davon, dass eine Übertragung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dem Sinn dieser Vorschriften, die auf eine rasche Entscheidung zielen, entsprechen würde34, und dass als Einzelrichter-Entscheidung die des Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 vorgesehen ist, hätte die Übertragung im Antragsverfahren noch keine Wirkung für ein folgendes Klageverfahren. Nach Klageerhebung würde eine Übertragung erst nach Eingang der Klageerwiderung erfolgen; bis dahin wäre aber wiederum die Kammer Gericht der Hauptsache und die Antragsverfahren würden auf sie übergehen35. Eine Übertragung auf den Einzelrichter im Antragsverfahren vor Anhängigkeit der Hauptsache ist daher unzulässig36. Zu Anträgen, die nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gestellt werden, vgl. Rn. 9.