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E.Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Оглавление12Durch das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 16. Juni 1968 ist ein Gemeinsamer Senat dieser Gerichtshöfe mit dem Sitz in Karlsruhe geschaffen. Die Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist im Verwaltungsstreitverfahren erforderlich, wenn das BVerwG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes, auch aus der Zeit, als dieser noch die Bezeichnung „oberes Bundesgericht“ trug28, oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Das BVerwG29 hat die Vorlagepflicht jedoch verneint, wenn der erkennende Senat in Übereinstimmung mit zeitlich jüngeren Entscheidungen des eigenen oder eines anderen obersten Gerichtshofes von einer früheren Entscheidung eines obersten Gerichtshofes, die vor dem Inkrafttreten des VereinheitlichungsG ergangen ist, abweichen will. Liegen die Voraussetzungen des § 11 vor, kann die Vorlage nur durch den Großen Senat des BVerwG erfolgen. Zur Zusammensetzung des Gemeinsamen Senats und zum Verfahren vgl. §§ 3 ff., §§ 10 ff. des Gesetzes, zur Beteiligung des VBI § 35 Rn. 2.
§ 12[OVG: Großer Senat]
(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten nach diesem Gesetz gebildete Berufungssenate.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des großen Senats die Vereinigten Senate.
(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.
Übersicht | Rn. | |
I. | Anrufung | 1, 2 |
II. | Zusammensetzung | 3, 4 |