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V.Rechtsmittel

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8Der Beschluss, mit dem die Sache auf den Einzelrichter übertragen wird, ist unanfechtbar (Absatz 4). Fehler bei der Übertragung können grundsätzlich nur bei einer Anfechtung der Entscheidung des Einzelrichters in der Sache geltend gemacht werden. Die Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses bewirkt nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO die mangelnde Überprüfbarkeit des Beschlusses durch das Rechtsmittelgericht und damit den Ausschluss der Berufungszulassung, wenn sie allein auf die Fehlerhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses gestützt ist15. Verletzt die fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter zusätzlich prozessuale Gewährleistungen wie das rechtliche Gehör (vgl. aber Rn. 4) oder den gesetzlichen Richter, gilt die Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung nicht16. Die fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter stellt noch keine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter dar; dafür ist eine willkürliche Übertragungsentscheidung notwendig17. Entscheidet der Einzelrichter, obwohl ein Übertragungsbeschluss nicht vorliegt, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt18. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter liegt noch nicht vor, wenn der Übertragungsbeschluss erst nach dem Verhandlungstermin bekannt gegeben wird19. Da die Übertragung allein im Interesse der Rechtspflege erfolgt20, besteht ebenso wenig ein Anspruch da­rauf, dass ein Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird; auch ein hierauf gerichteter Rechtsbehelf ist unzulässig (Absatz 4 Satz 2).

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