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IV.Entscheidung
Оглавление7Die Entscheidung über die Übertragung liegt im eingeschränkten Ermessen der Kammer. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass eine einheitliche Kammerlinie entstehen kann und gewahrt wird9. Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf (§ 122 Abs. 2), auch dann nicht, wenn ein Beteiligter der beabsichtigten Übertragung widersprochen hat10. Der Beschluss braucht nur die Tatsache der Übertragung zu enthalten, nicht den Namen des Einzelrichters, der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.
Der Beschluss ist bekannt zu geben11. Unterbleibt dies, ist dies kein wesentlicher Verfahrensfehler12; eine wenigstens konkludente Bekanntgabe genügt13. Die Bekanntgabe zusammen mit der Sachentscheidung ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unhaltbar, wenn nicht aktenkundig ist, dass der Übertragungsbeschluss vor der Sachentscheidung wenigstens zur Geschäftsstelle niedergelegt wurde14.