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II.Zusammensetzung

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3Für die Zusammensetzung des Großen Senats gilt § 11 Abs. 5 entsprechend (vgl. § 11 Rn. 7). An die Stelle der Revisionssenate treten hier die Berufungssenate, und zwar nur die nach diesem Gesetz, d. h. der VwGO gebildeten. Soweit bei dem OVG Berufungssenate für Disziplinar- oder Personalvertretungssachen oder für das Berufsrecht bestehen (vgl. § 187), ist ein Mitglied aus diesen Senaten nur dann im Großen Se­nat vertreten, wenn aus einem solchen Se­nat die Vorlage erfolgt oder von dessen Entscheidung abgewichen werden soll. Zur Bestellung vgl. § 11 Rn. 8. Besteht das OVG nur aus zwei Berufungssenaten, entscheiden diese als Vereinigte Se­na­te anstelle des Großen Senats. In dem Großen Se­nat wirken, wie sich aus § 11 Abs. 5 ergibt, nur Richter (vgl. § 5 Rn. 1) mit. In den Vereinigten Senaten dagegen wirken, soweit die Se­na­te abweichend von § 9 Abs. 3 auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sind (vgl. § 9 Rn. 2 ff.), auch diese mit6. Nach Absatz 3 kann durch Landesgesetz eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden. Dies ist in Bayern (Art. 7 AG), Baden-Württemberg (§ 6 AG) und Nordrhein-Westfalen (§ 109 Abs. 2 JustG) der Fall.

4Das Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 7, vgl. § 11 Rn. 9 ff. Die Entscheidung über die Anrufung fällt in der für Urteile gesetzlich vorgesehenen Besetzung des Senats, d. h. bei entsprechender landesgesetzlicher Vorgabe unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter7.

§ 13[Geschäftsstelle]

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

Übersicht Rn.
I. Einrichtung und Besetzung 1
II. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2–5
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